Hier finden Sie die wichtigsten Auszüge aus unserer Satzung:

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:

    1. ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern und

    2. Ehrenmitgliedern

  2. Außerordentliche Mitglieder sind:

    1. Studenten und Auszubildende,

    2. Wehrpflichtige und zum Zivildienst einberufene Dienstpflichtige (§ 19 Zivildienstgesetz),

    3. Schüler, Jugend- und Juniorenmitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und

    4. Gastmitglieder, die in der gleichen Sportart einem anderen Verein angehören.

  3. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, aber auch juristische Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

  4. Um Mitglied im Verein zu werden, muss ein Antrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck schriftlich beim Vorstand über die Abteilungen eingereicht werden.

  5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  6. Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft. Mit seinem Eintritt erkennt das Mitglied die Satzung an.

  7. Mit der Aufnahme wird die von der Mitgliederversammlung festgelegte Aufnahmegebühr fällig.

  8. Jedes neue Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und kann auf Wunsch, Einsicht in die Satzung nehmen.

  9. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt unter den Voraussetzungen des § 10.

 § 5 Rechte der Mitglieder

  1. Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anweisungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  2. Alle Mitglieder genießen im Übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergeben. Sie haben - mit Ausnahme der jugendlichen Mitglieder unter 18 Jahre - das aktive und passive Wahlrecht sowie gleiches Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen.

  3. Die außerordentlichen aktiven Mitglieder haben Anspruch auf ermäßigte oder befreite Beitragszahlung.

  4. Die jugendlichen Mitglieder haben das Recht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

  1. Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung und insbesondere die sich aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interesse des Vereins nach Kräften zu unterstützen

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen zu befolgen. Dies gilt insbesondere auf den Spielplätzen. Die Platz- und Spielordnung ist einzuhalten.

  3. Sämtliche Mitglieder - mit Ausnahme der Ehrenmitglieder - sind zur Betragszahlung verpflichtet (§ 7).

  4. Die Pflichten der Zahlung einer Umlage ergibt sich aus § 8.

  5. Verletzt ein Mitglied seine Pflichten so kann es durch den Vorstand mit der folgenden Maßnahme belegt werden:

    1. Verwarnung

    2. Verweis

    3. angemessene Geldstrafe

    4. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Spielbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins (bis zu einem Jahr).

  6. Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

  7. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 9 Abs. 5, 7 und 8.

§ 7 Beiträge

  1. Die Beitragspflicht beginnt mit dem ersten Kalendertag des Monats, in dem das Mitglied dem Verein beitritt.

  2. Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben einen Halbjahresbeitrag zu zahlen.

  3. Die Beiträge sind Halbjahresbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit alljährlich auf der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

  4. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden nach 30 Tagen gemahnt. Nach erfolgloser Mahnung werden die Mitglieder nach § 9 ausgeschlossen.

  5. Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages stunden; in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.

 

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